Der Zuflusszeitpunkt von Einkünften ist als Rechtsfrage einer Verständigung nicht zugänglich. Die Mitteilung des Arbeitgebers über die Höhe eines Cash-Bonus begründet dann einen festen, für den Zeitpunkt der Besteuerung dieses Lohnbestandteils massgebenden Anspruch, wenn sich dadurch die Rechtsstellung des Arbeitsnehmers auch ohne dessen weiteres Zutun positiv verändert hat. Dies trifft namentlich dann zu, wenn der Arbeitnehmer, was die Ausrichtung des Bonus betrifft, kein Akzept erklären muss und ihm Letzterer vom Arbeitgeber bedingungslos zugesichert worden ist. Ein später vom Arbeitnehmer ausgeübtes Wahlrecht über die Auszahlungsart des Bonus kommt einem blossen Anlageentscheid gleich und vermag den steuerrechtlich massgeblichen früheren Zeitpunkt des Einkommenszuflusses nicht umzustossen.