0185

Entscheidinstanz
Bildungsdirektion
Geschäftsnummer
BI-2011-7255
Entscheiddatum
22. Juli 2011
Rechtsgebiet
Schulrecht (Mittelschule)
Stichworte
Aufnahmeprüfung; Bewertungsrichtlinien
Verwendete Erlasse
§ 8 Abs. 2 Aufnahmereglement (Langgymnasium)
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Form und Inhalt der Bewertungsrichtlinien beim Aufsatz ergeben sich aus der Natur der Sache. Da die Anzahl «richtiger» Lösungen beim Aufsatz im Gegensatz etwa zu einer Mathematikprüfung unbeschränkt ist, ist eine exakte Definition der formalen Anforderung in den Bewertungsrichtlinien für Aufsätze nicht möglich und daher auch nicht erforderlich. Dieser geringere Detaillierungsgrad der Bewertungsrichtlinien beim Aufsatz führt nicht zu willkürlichen Bewertungen, insbesondere auch, weil jeweils mehr als eine sachkundige Person am Korrektur- und Bewertungsvorgang beteiligt ist. Die Bildungsdirektion greift sodann in Prüfungsbewertungen nur ein, wenn diese nicht nachvollziehbar sind oder offensichtliche Mängel aufweisen.

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