Die Beschränkung der Betriebszeit von Gastwirtschaften dient dem Schutz der Bevölkerung vor Störungen der Nachtruhe. Ein Anspruch auf eine Bewilligung zur dauernden Hinausschiebung der Schliessungsstunde besteht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen, insb. zum Lärmschutz, erfüllt sind; der Beurteilung sind alle Lärmimmissionen zugrunde zu legen, die dem Restaurationsbetrieb zuzurechnen sind. Beurteilung einer Café-Bar in unmittelbarer Nachbarschaft einer durch die Nacht-S-Bahn bedienten Bahnstation; Einbezug der Lärmvorbelastung.