0184

Entscheidinstanz
Volkswirtschaftsdirektion
Geschäftsnummer
VD_R 19/2007
Entscheiddatum
3. März 2008
Rechtsgebiet
Gastgewerbe
Stichworte
Schliessungszeiten; Hinausschiebung
Verwendete Erlasse
§ 16 Abs. 1 Gastwirtschaftsgesetz; § 9 Abs. 2 Verordnung zum GGG
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Die Beschränkung der Betriebszeit von Gastwirtschaften dient dem Schutz der Bevölkerung vor Störungen der Nachtruhe. Ein Anspruch auf eine Bewilligung zur dauernden Hinausschiebung der Schliessungsstunde besteht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen, insb. zum Lärmschutz, erfüllt sind; der Beurteilung sind alle Lärmimmissionen zugrunde zu legen, die dem Restaurationsbetrieb zuzurechnen sind. Beurteilung einer Café-Bar in unmittelbarer Nachbarschaft einer durch die Nacht-S-Bahn bedienten Bahnstation; Einbezug der Lärmvorbelastung.

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