Bei einer Kinobetriebsbewilligung handelt es sich um eine kultur- und staatspolitisch motivierte Bewilligung; sie wird gestützt auf Bestimmungen des Filmgesetzes und unabhängig von raumplanerischen, bau- und umweltschutzrechtlichen Bewilligungen erteilt (E.3). Sie hat keinen direkten Einfluss auf die baurechtliche Zulässigkeit und die Verwirklichung des Vorhabens. Eine Koordination mit der baurechtlichen Verfügung erübrigt sich (E.4).