0181

Entscheidinstanz
Regierungsrat
Geschäftsnummer
RRB Nr. 1493/2001
Entscheiddatum
3. Oktober 2001
Rechtsgebiet
Bau- und Planungsrecht
Stichworte
Koordinationspflicht
Verwendete Erlasse
Art. 18 Filmgesetz; § 8 Abs. 2 Bauverfahrensverordnung
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Bei einer Kinobetriebsbewilligung handelt es sich um eine kultur- und staatspolitisch motivierte Bewilligung; sie wird gestützt auf Bestimmungen des Filmgesetzes und unabhängig von raumplanerischen, bau- und umweltschutzrechtlichen Bewilligungen erteilt (E.3). Sie hat keinen direkten Einfluss auf die baurechtliche Zulässigkeit und die Verwirklichung des Vorhabens. Eine Koordination mit der baurechtlichen Verfügung erübrigt sich (E.4).

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