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Entscheidinstanz
Regierungsrat
Geschäftsnummer
RRB Nr. 1745/2006
Entscheiddatum
13. Dezember 2006
Rechtsgebiet
Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Stichworte
Führerausweisentzug – Geschwindigkeit; Führerausweisentzug – differenzierte Dauer
Verwendete Erlasse
Art. 16 Abs. 3 Strassenverkehrsgesetz; Art. 33 Abs. 5 Verkehrszulassungsverordnung
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Jede Geschwindigkeitsüberschreitung schafft eine Gefährdung des Strassenverkehrs, nach deren Ausmass richten sich die Schwellenwerte für die anzuordnende Massnahme bzw. Beurteilung, ob eine einfache oder grobe Verkehrsregelverletzung vorliegt. Art. 33 Abs. 5 VZV geht nicht vom Verzicht des Entzugs für eine bestimmte Ausweiskategorie aus, sondern lediglich von einer unterschiedlichen Dauer betreffend die einzelnen Kategorien. Die gesetzliche Mindestentzugsdauer bleibt in jedem Fall und für alle Kategorien bestehen.

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