Jede Geschwindigkeitsüberschreitung schafft eine Gefährdung des Strassenverkehrs, nach deren Ausmass richten sich die Schwellenwerte für die anzuordnende Massnahme bzw. Beurteilung, ob eine einfache oder grobe Verkehrsregelverletzung vorliegt. Art. 33 Abs. 5 VZV geht nicht vom Verzicht des Entzugs für eine bestimmte Ausweiskategorie aus, sondern lediglich von einer unterschiedlichen Dauer betreffend die einzelnen Kategorien. Die gesetzliche Mindestentzugsdauer bleibt in jedem Fall und für alle Kategorien bestehen.