Es obliegt dem Gesuchsteller für eine Aufenthaltsbewilligung seines Ehegatten, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht einen gültigen Eheschein beizubringen. Der Nachweis eines Eheschlusses ist in der Schweiz gescheitert, wenn sich die (ausländische) Heiratsurkunde als gefälscht bzw. unecht erweist. Eine angeblich ordentlich in den heimatlichen Registern verurkundete Ehe führt nicht zur Anerkennung in der Schweiz. Art. 9 ZGB ist auf ausländische Register nicht anwendbar. Ob aufgrund anderer Umstände die Heirat nachgewiesen werden kann, würdigt die Behörde frei.