Art. 14 Abs. 2 Bst. d SVG; Art. 17 Abs. 1bis SVG; Art. 11b lit. b VZV
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Voraussetzungen für das Abweichen der Verwaltungsbehörde von tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil, in casu nicht erfüllt (E. 4). Ergibt ein verkehrspsychologisches Gutachten «sehr negativ auffällige» Befunde hinsichtlich Erkennens ursächlicher Bedingungen für verkehrsgefährdendes Verhalten, Einleitung und (nachhaltigen) Vollzugs einer Verhaltensänderung, Gefahren- und Risikowahrnehmung sowie Risikobereitschaft und liegt zudem ein erheblich belasteter automobilistischer Leumund vor, besteht ein Charaktermangel, der die Fahreignung ausschliesst, und damit ein zwingender Entzugsgrund (E. 7, 8).