Die Nichtberücksichtigung von Erfahrungsnoten bei Kandidierenden von Privatschulen stellt keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots im Sinne von Art. 8 BV dar. Die Nichtberücksichtigung dient der Verhinderung von Interessenkollisionen zwischen finanzieller Abhängigkeit der Privatschulen von den Eltern ihrer Schülerinnen und Schülern und der Pflicht zur Leistungsbeurteilung. Der Nichtberücksichtigung der Erfahrungsnote wird dadurch Rechnung getragen, dass bereits ein tieferer Notendurchschnitt der Prüfungsnoten zur Aufnahme be-rechtigt. Ausnahmesituationen im Bereich der persönlichen Verhältnisse der Kandidierenden können bei der Prüfungsbeurteilung angemessen Rechnung getragen werden. Eine Ausnahmesituation muss im Vorfeld der Prüfungen oder, falls diese während der Prüfung akut auftritt, sofort gemeldet werden, damit die Prüfung verschoben resp. abgebrochen werden kann. Ein nach-trägliches Geltendmachen ist nicht möglich. Blockaden, psychische Beeinträchtigung und Prüfungsangst bedürfen eines besonderen Nachweises, um als Ausnahmesituation gewertet werden zu können, da Stress und ein gewisser psychischer Druck sich bei vielen Prüfungskandidierenden auswirkt, ohne dass dies als Ausnahmesituation zu werten ist.