0175

Entscheidinstanz
Gesundheitsdirektion
Geschäftsnummer
GD-ID 1136-20039
Entscheiddatum
21. Oktober 2003
Rechtsgebiet
Personalrecht
Stichworte
Entlassung altershalber; zwangsweise vorzeitige Pensionierung, ; sachliche Gründe; Diskriminierung nach Gleichstellungsrecht
Verwendete Erlasse
Art. 8 Abs. 3 Bundesverfassung; Art. 3 Abs. 1 u. 2, 4 u. 5 Abs. 1 lit. b, 13 Abs. 5 Gleichstellungsgesetz ; §§ 16 Abs. 1 lit. f, 18 Abs. 2, 21, 24 Abs. 2 Personalgesetz; § 16 Abs. 2 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz; § 9 Abs. 1, 10 Abs.1 und 4 BVK-Statuten
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Die Pensionierung kantonaler Angestellter ist in Zürich – unabhängig von ihrem Geschlecht – grundsätzlich mit 65 Jahren vorgesehen, auch wenn gemäss Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal (BVK) auf Wunsch der oder des Angestellten eine vorzeitige Pensionierung bereits ab dem 60. Altersjahr möglich ist. Wird dagegen eine vorzeitige Pensionierung durch den Arbeitgeber (zwangsweise) angeordnet, muss sie wie jede ordentliche Entlassung die Voraussetzungen von § 18 Abs. 2 PG erfüllen, insbesondere durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein. Andernfalls ist eine solche Entlassung diskriminierend im Sinne des Gleichstellungsgesetzes mit der Folge, dass eine Wiedereinstellung beantragt werden kann, auch wenn dieser Anspruch im kantonalem Personalrecht nicht vorgesehen ist. Kein sachlicher Grund ist das (gegenüber Arbeitnehmern frühere) AHV-rechtliche Rentenalter von Arbeitnehmerinnen.

Für dieses Thema zuständig: