betrieblicher Geltungsbereich; Arbeits- und Ruhezeitvorschriften; selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt
Verwendete Erlasse
Art. 1 Arbeitsgesetz; Art. 2 Abs. 2 ArG; Art. 71 lit. b ArG; Art. 7 Abs. 1 Verordnung 1 zum ArG; § 13 Gesetz über das Universitätsspital
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Das Universitätsspital Zürich – und das Kantonsspital Winterthur – unterstehen als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt dem Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes. Diese Schlussfolgerung ergibt sich einerseits aus der historisch-systematischen (grundsätzliche Anwendbarkeit auf «öffentliche Anstalten», E. 8c–d) und anderseits aus der teleologischen Auslegung (Ausnahme des Geltungsbereichs nur für Zentralverwaltungen und ihnen nahe stehenden Organisationseinheiten, E. 8e). Wirtschaftspolitische Betrachtungsweise und Wettbewerbsneutralität (E. 9). Das öffentliche Dienstrecht (des Kantons) geht dem Arbeitsgesetz nur vor, wenn es von diesem «zu Gunsten» der Arbeitnehmer abweicht; Gruppenvergleich nach der abstrakten Methode? Subsidiäre Anwendung der ArG-Vorschriften (E. 11).