Art. 33 Abs. 3 AuG; Art. 44 lit. c AuG; Art. 62 lit. c AuG; Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Der mit einer befristeten Aufenthaltsbewilligung – ohne Anspruch auf Verlängerung – anwesende Ausländer kann seine Ehegattin nicht in die Schweiz nachziehen, wenn er erheblich verschuldet ist und im Falle eines Familiennachzugs ein fürsorgerisches Risiko besteht.