0170

Entscheidinstanz
Direktion der Justiz und des Innern
Geschäftsnummer
JI-129 01
Entscheiddatum
15. März 2001
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Stichworte
Ausstand; Begründungspflicht ; unentgeltliche Rechtspflege
Verwendete Erlasse
§ 96 Gerichtsverfassungsgesetz; § 405 Strafprozessordnung; § 10 Abs. 5 Strafprozessordnung; § 16 Verwaltungsrechtspflegegesetz
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Der Rekurs gegen einen Ausstandsentscheid der Staatsanwaltschaft muss hinreichend begründet werden. Vorliegend nicht der Fall (E.2). Nichteintreten der Staatsanwaltschaft auf das ungenügend begründete Ausstandsbegehren erfolgte zu Recht (E.3) Allein die hierarchische Unterstellung der Angehörigen der Bezirksanwaltschaften unter die Aufsicht der vom Rekurrenten kritisierten Staatsanwaltschaft genügt nicht, alle Angehörigen der Bezirksanwaltschaften als befangen erscheinen zu lassen (E. 4 und 5). Die Rekursinstanz ist nicht berechtigt, die Aufwendungen des Rekurrenten für das vorliegende Ausstandsverfahren im Rahmen der amtlichen Verteidigung im Strafverfahren zu entschädigen oder dem Rekurrenten einen unentgeltlichen Geschädigtenvertreter zu bestellen (§ 10 Abs. 5 StPO). Zuständig hierfür sind die Gerichtsinstanzen (E.7). Das Rekursverfahren gegen einen Ausstandsentscheid der Staatsanwaltschaft untersteht dem Strafprozess-, nicht dem Verwaltungsverfahrensrecht. Die Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege gemäss § 16 VRG greifen deshalb nicht (E.7).

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