Die unter der Herrschaft des früheren Rechts entwickelte Praxis, wonach Rentnerinnen und Rentnern keine Bewilligung zum erwerbslosen Aufenthalt in der Schweiz bewilligt wurde, wenn sie im Heimatland lebende Nachkommen hatten, hat unter dem neuen Ausländerrecht keinen Bestand. Einzige Kriterien sind das Alter, die engen Beziehungen zur Schweiz und die finanzielle Selbstständigkeit. Ermessensspielraum besteht im Wesentlichen in der Beurteilung der Beziehungsintensität zur Schweiz.