0167

Entscheidinstanz
Regierungsrat
Geschäftsnummer
RRB Nr. 1598/2005
Entscheiddatum
16. November 2005
Rechtsgebiet
Personalrecht
Stichworte
Abfindung ; Zumutbarkeit einer abgelehnten Stelle nach Entlassung
Verwendete Erlasse
§ 26 Personalgesetz; § 7 Personalverordnung
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts geht der Anspruch auf eine Abfindung auch dann nicht unter, wenn ein wegen der Aufhebung seiner Stelle – d.h. unverschuldet – entlassener Angestellter das Angebot einer anderen, zumutbaren Stelle ablehnt. Frage offen gelassen, ob dies auch für unverschuldete Entlassungen aus gesundheitlichen Gründen zutrifft (E. 4). Die Zumutbarkeit einer Stelle beurteilt sich nach objektiven Kriterien. Beruhen gesundheitliche Probleme vor allem auf Schwierigkeiten aufgrund des lokalen Arbeitsumfeldes, ist ein Arbeitsplatz z.B. in einem anderen Gebäude für eine ähnlich gelagerte Tätigkeit zumutbar (E. 5) Die Ablehnung einer zumutbaren Stelle rechtfertigt die Bemessung der Abfindung im unteren Bereich (E. 6).

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