0166

Entscheidinstanz
Direktion der Justiz und des Innern
Geschäftsnummer
JI-382/01
Entscheiddatum
12. Oktober 2001
Rechtsgebiet
Straf- und Massnahmenvollzug
Stichworte
Strafaufschub
Verwendete Erlasse
§ 23 Abs. 2 Straf- und Vollzugsgesetz
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Mangelhafte Deutschkenntnisse, Stellenverlust und Schwangerschaft der Ehefrau sind keine besonderen Umstände, die den weiteren Aufschub des Strafantritts i. S. von § 23 Abs. 2 StVG rechtfertigen, wenn der Verurteilte Monate im Voraus Kenntnis vom Antrittstermin hatte, ihm bereits zweimal ein Aufschub von insgesamt 14 Monaten gewährt worden war und allfälligen Schwierigkeiten im Rahmen des Vollzugsregimes begegnet werden kann.

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