0165

Entscheidinstanz
Regierungsrat
Geschäftsnummer
RRB Nr. 406/2002
Entscheiddatum
13. März 2002
Rechtsgebiet
Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Stichworte
Sicherungsentzug - Alkohol
Verwendete Erlasse
Art. 17 Abs. 1bis SVG; Art. 33 Abs. 1 VZV
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Sicherungsentzug wegen Trunksucht: Eine solche ist gegeben, wenn der oder die Betroffene regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass er oder sie der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem dauernden oder zeitweiligen Zustand an das Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Dabei genügt eine psychische und (noch) nicht körperliche Abhängigkeit (E. 3a) Die Mindestentzugsdauer von 1 jahr kann nicht durch die Anordnung besonderer Auflagen, z.B. psychiatrische Behandlung, unterschritten werden (E.4).

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