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Entscheidinstanz
Regierungsrat
Geschäftsnummer
RRB Nr. 846/2001_P
Entscheiddatum
13. Juni 2001
Rechtsgebiet
Politische Rechte
Stichworte
Befangenheit; Vertrauensschutz, Ausstand; Volksinitiative: Ungültigkeit
Verwendete Erlasse
§ 5a Abs. 1 VRG; Art. 9 BV; § 50 Abs. 4 GG; Art. 21 Abs. 2 RPG; § 9 Abs. 2 PBG
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Befangenheit des Rechtsberaters eines Gemeinderates: Wenn der Rechtsberater in einem laufenden planungsrechtlichen Verfahren für den Gemeinderat tätig ist, so begründet das dessen Befangenheit bei der Mitwirkung im Verfahren auf Ungültigerklärung einer Initiative nicht, selbst wenn die Gültigkeit der Initiative zur Folge hätte, dass das Planungsverfahren abgebrochen würde und der Rechtsberater diesbezüglich sein Mandat verlöre (E. 3 Vertrauensschutz: Wenn ein Gemeinderat gestützt auf § 50 Abs. 4 GG ─ Wiederholung eines innert Jahresfrist von der Gemeindeversammlung behandelten Geschäfts ─ beim Bezirksrat die Ungültigerklärung einer Initiative beantragt, kann daraus keine den Vertrauensschutz begründende Aussage über die Rechtmässigkeit der Initiative abgeleitet werden (E. 4). Ungültigkeit einer Initiative: Wird mit einer Initiative die Umzonung eines Gebietes verlangt, das die Gemeindeversammlung vor rund sieben Jahren einer Bauzone zugewiesen hat, so geht das Interesse an der Planbeständigkeit vor, wenn die Umzonung durch höherrangiges Recht nicht geboten ist und sich die Verhältnisse seither nicht wesentlich verändert haben (E. 6.b – 6.h). Der Gemeinderat handelt nicht unrechtmässig, wenn er die Initiative für ungültig erklärt (E. 6.i).

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