0162

Entscheidinstanz
Regierungsrat
Geschäftsnummer
RRB Nr. 915/2010
Entscheiddatum
23. Juni 2010
Rechtsgebiet
Waffenrecht
Stichworte
Einziehung
Verwendete Erlasse
Art. 31 Abs. 3 Waffengesetz; Art. 8 Abs. 2 Bst. c WG; § 2 Abs. 1 Gewaltschutzgesetz
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Wer im Rahmen ehelicher Streitigkeiten häusliche Gewalt ausübt bzw. sich zu körperlichen Übergriffen hinreissen lässt und in diesem Zusammenhang in einem Wohnraum in Anwesenheit seiner Ehefrau eine unkontrollierte Schussabgabe verursacht (in den Boden schiesst), lässt dies den nach Waffengesetz geforderten, sorgfältigen und verantwortungsvollen Umgang mit Waffen noch fraglicher erscheinen. Ob die Waffe «aus Versehen» geladen war, ist unerheblich.

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