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Entscheidinstanz
Baudirektion
Geschäftsnummer
BDV Nr. 02 076
Entscheiddatum
30. April 2002
Rechtsgebiet
Bau- und Planungsrecht
Stichworte
Quartierplanverfahren
Verwendete Erlasse
§ 147 PBG
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Gemäss § 147 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) wird ein Quartierplanverfahren u. a. dann eingeleitet, wenn die bauliche oder erschliessungstechnische Entwicklung dies erfordert. Im vorliegenden Fall müssen die bestehenden und die neuen Quartierstrassen im Hochbordquartier in Dübendorf dem Trassee der geplanten Glattalbahn angepasst werden. Eine Überprüfung des publizierten Quartierplanperimeters nach § 148 Abs. 2 PBG ergibt, dass die Umgrenzung zu Recht entlang der öffentlichen Strassen erfolgt ist. Sachlich und zeitlich hält sich die Quartierplaneinleitung an die gesetzlichen Voraussetzungen. Die Quartierplanung ist rechtzeitig mit der Planung der Glattalbahn zu koordinieren. Ob einzelne Grundstücke aus dem Quartierplan entlassen werden können, wird das Festsetzungsverfahren zeigen.

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