0159

Entscheidinstanz
Regierungsrat
Geschäftsnummer
RRB Nr. 68/2004ý
Entscheiddatum
21. Januar 2004
Rechtsgebiet
Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Stichworte
Bemessung der Entzugsdauer; Warnungsentzug – andere Gründe
Verwendete Erlasse
Art. 16 Abs. 3 Bst. g SVG; Art. 17 Abs. 1 Bst. c SVG; Art. 91 Abs. 3 SVG
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Tatmehrheit, erhebliches Tatverschulden und getrübter Leumund führen zu einer Entzugsdauer, die über einer erhöhten Mindestentzugsdauer (in casu 6 Monate) liegt, selbst wenn eine berufliche Massnahmeempfindlichkeit bestünde.

Für dieses Thema zuständig: