Art. 18 Arbeitsgesetz; Art. 27 ArG; Art. 27 Abs. 1 Bst. c Verordnung 1 zum ArG
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Einkaufszentren und deren Ladengeschäfte unterstehen nicht den Sonderbestimmungen gemäss Art. 27 ArG, weshalb auf sie das Verbot der Sonntagsarbeit grundsätzlich anwendbar ist. Sonntagsverkäufe zu Promotions- oder Marketingzwecken stellen ohne kulturelle, gesellschaftliche oder sportliche Abhängigkeit von einem bestimmten Ereignis kein dringendes Bedürfnis dar, das eine Ausnahmebewilligung rechtfertigte.