Fremdsprachigkeit kann grundsätzlich zu einer Anwendung der Ausnahmebestimmung gemäss § 21 Aufnahmereglement führen. Vorausgesetzt wird jedoch eine kürzlich erfolgte Einschulung in der Deutschschweiz. Zwei Jahre nach dem Wechsel an eine Deutschschweizer Schule stellt die Benachteiligung durch die Fremdsprachigkeit keine Ausnahmesituation im Sinne von § 21 Aufnahmereglement mehr dar, da vorliegend insbesondere auch der Nachteil der Fremdsprachigkeit durch den Vorteil der Französischsprachigkeit aufgewogen wird. Die unterschiedliche Berücksichtigung der Erfahrungsnoten bei Kandidierenden von öffentlichen Schulen und solchen von Privatschulen stellt keine Diskriminierung im Sinne von Art. 8 BV dar. Die unterschiedliche Behandlung basiert auf einem sachlichen und vernünftigen Grund. Ein Anspruch auf absolute Gleichbehandlung besteht nicht.