Der Gesetzgeber setzt nicht voraus, dass mit dem Wechsel zur Holdinggesellschaft stets auch tatsächlich eine betriebswirtschaftliche Umstrukturierung der Gesellschaft einhergeht, massgebend ist vielmehr allein der (steuerliche) Statuswechsel an sich. Dementsprechend ist der beim Verkauf oder bei der Aufwertung einer binnen zehn Jahren zu Buchwerten (steuerneutral) eingebrachten Beteiligung erzielte Liquidations- oder Aufwertungsgewinn auch dann steuerbar, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse vor und nach dem (steuerlichen) Statuswechsel gleich geblieben sind.