0153

Entscheidinstanz
Regierungsrat
Geschäftsnummer
RRB Nr. 1486/2007
Entscheiddatum
3. Oktober 2007
Rechtsgebiet
Politische Rechte
Stichworte
Stimmrechtsrekurs; Referendumsfähigkeit von Kantonsratsbeschlüssen
Verwendete Erlasse
Art. 32, 33 und 55 Abs. 2 Kantonsverfassung; § 149 lit. c Gesetz über die politischen Rechte; Art. 8 Raumplanungsgesetz; Art. 4 Abs. 3 Raumplanungsgesetz
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Kantonsratsbeschlüsse können insoweit durch den Regierungsrat überprüft werden, als die Verletzung politischer Rechte gerügt wird. Das Gewaltenteilungsprinzip wird dadurch nicht tangiert, sondern gestärkt (E. 3). Referendumsfähigkeit von Richtplänen? Der Richtplan ist ein raumordnungspolitisches Führungsinstrument der Behörden, der nur für diese und deren raumwirksamen Entscheidungen verbindlich ist (E. 4, 5) und mangels hinreichendem Konkretisierungsgrad seiner Bestimmungen weder rechtsverbindliche Wirkungen für die Privaten entfaltet (E. 6) noch deren Vertrauensschutz- oder Rechtssicherheitsinteressen berührt (E. 7). Die Systematik der Kantonsverfassung schliesst bezüglich Beschlüsse über die Grundzüge der räumlichen Entwicklung das Mitspracherecht des Volkes aus (E. 8). Mangels Rechtsverbindlichkeit müssen Richtpläne weder wie Verfügungen eröffnet noch wie Rechtssätze publiziert werden. Die Einsehbarkeit der Dokumente bei Amtsstellen – oder heute im Internet – genügt dem gesetzlichen Öffentlichkeitsprinzip (E. 10).

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