Aus dem Vorliegen von Gründen zur Verweigerung eines Waffenerwerbsscheines kann kein formelles Verbot, Waffen zu besitzen, abgeleitet werden. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage (Konkordat über den Handel mit Waffen und Munition, kantonale Waffenverordnung) kennt das geltende Recht (eidgenössisches Waffengesetz mit zugehöriger Verordnung) mit Ausnahme der daselbst vom Waffenbesitz ausgeschlossenen Personengruppen keine Möglichkeit mehr, gegenüber gewissen Personen ein formelles und generelles Waffenbesitzverbot auszusprechen. Bestehen Hinderungsgründe gemäss Art. 8 Abs. 2 Waffengesetz, können diese ihre Wirkung nur im Einzelfall und nur im Zusammenhang mit einer im Waffenrecht vorgesehenen Massnahme (Verweigerung des Waffenerwerbsscheines, Beschlagnahme von Waffen) entfalten (E. 3). Fremd- und Selbstgefährdung als Grund zur Beschlagnahme von Waffen gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst. c Waffengesetz kann nicht leichthin angenommen werden. Bei Betäubungsmittelkonsum (Hanf) kann sie weder zum vornherein als gegeben noch als zum vornherein ausgeschlossen werden; dessen Auswirkungen müssen konkret untersucht werden (E. 4).