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Entscheidinstanz
Steuerrekurskommission
Geschäftsnummer
StRK_1ST.2002.454
Entscheiddatum
16. Juni 2003
Rechtsgebiet
Steuerrecht
Stichworte
Abgangsentschädigung; Freizügigkeitskonto
Verwendete Erlasse
§17 Steuergesetz; § 24 lit.c Steuergesetz; § 31 lit. c Steuergesetz; § 35 Steuergesetz; § 37 Steuergesetz
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Besteuerung einer Abgangsentschädigung, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kurz vor dessen Austritt direkt auf ein neu eröffnetes Freizügigkeitskonto einbezahlt. Eine Steuerbefreiung gemäss § 24 lit. c StG (Wiedereinbringung der Leistung in den Vorsorgekreislauf innert Jahresfrist) kommt generell nur in Frage, soweit eine vom Arbeitgeber bei Stellenwechsel aus-bezahlte Kapitalleistung Vorsorgecharakter hat. Fliesst eine Abfindung unter noch laufendem Versicherungsverhältnis in den Vorsorgekreislauf, liegt im Grunde genommen gar kein Anwendungsfall von § 24 lit. c StG vor, sondern stellt sich die Frage, ob die Abfindung nach § 31 lit. c StG als steuerbefreiter Einkauf durch den Arbeitgeber qualifiziert werden kann, was aber das Bestehen einer Vorsorgelücke voraussetzt. Die privilegierte Besteuerung nach § 17 Abs. 2 i.V.m. § 37 StG («gleichartige Kapitalabfindung des Arbeitgebers») findet keine Anwendung, wenn die Abfindung auf einer Arbeitgeberpflicht beruht, welche sich nicht primär an der Vorsorgesituation orientiert. Die privilegierte Besteuerung nach § 17 Abs. 1 i.V.m. § 35 StG (Besteuerung zum Rentensatz) setzt schliesslich voraus, dass mit der Kapitalleistung eine wiederkehrende Leistung abgegolten wird. In casu sind die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung- bzw. -privilegierung nicht erfüllt und ist die Kapitalleistung demzufolge gemäss § 17 Abs. 1 i.V. mit § 35 StG als ordentliches Einkommen zu besteuern.

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