0149

Entscheidinstanz
Regierungsrat
Geschäftsnummer
RRB Nr. 1542/2001
Entscheiddatum
17. Oktober 2001
Rechtsgebiet
Wald
Stichworte
Anfechtung von Korporationsbeschlüssen
Verwendete Erlasse
§ 31 (kant.) Waldgesetz; §§ 49 ff. EG ZGB
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Holz- oder Waldkorporationen im Sinne von § 31 des kantonalen Waldgesetzes sind Körper-schaften des kantonalen Zivilrechts (Art. 59 Abs. 3 ZGB). Soweit deren statutarischer Zweck in der vorteilhaften Bewirtschaftung und Verwaltung ihrer Waldungen, Liegenschaften und übrigen Vermögenswerte besteht, verfolgt sie wirtschaftliche Ziele, zu deren Erreichung sie Mittel (z.B. Verträge) des Privatrechts einsetzt, und erfüllt keine öffentlichen Aufgaben. Streitigkeiten von Korporationsmitgliedern mit der Körperschaft sind zivilrechtlicher Natur und deshalb mangels besonderer gesetzlicher Bestimmungen des kantonalen Privatrechts auch dann durch die zivile und nicht die Verwaltungsrechtspflege zu beurteilen, wenn die Körperschaftsstatuten durch eine Verwaltungsbehörde (unter forstpolizeilichen Gesichtspunkten) genehmigt worden sind.

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