0148

Entscheidinstanz
Volkswirtschaftsdirektion
Geschäftsnummer
VD_R 10/20072006
Entscheiddatum
4. März 2007
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht (öffentliches)
Stichworte
entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Meldepflicht
Verwendete Erlasse
Art. 6 Entsendegesetz; Art. 7 EntsG; Art. 9 EntsG
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Die Meldepflicht nach Art. 6 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist auch dann zu erfüllen, wenn keine schriftlichen Arbeitsverträge bestehen. Die Kontrolle der Arbeits- und Lohnbedingungen kann durch eine vom Arbeitgeber zu liefernde Zusammenstellung über den Inhalt der mündlichen Arbeitsverträge bzw. durch Lohn- und Spesenabrechnungen, Arbeitszeitrapporte usw. erfolgen. Die Sanktion bei Verletzung der Meldepflicht – ein bis fünf Jahre Dienstleistungsverbot – hängt allein vom Verschulden des (ausländischen) Arbeitgebers und nicht davon ab, wie viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Schweiz beschäftigt sind. Das Dienstleistungsverbot kann nicht auf einzelne Regionen der Schweiz begrenzt werden.

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