0147

Entscheidinstanz
Regierungsrat
Geschäftsnummer
RRB Nr. 1853/2003
Entscheiddatum
17. Dezember 2003
Rechtsgebiet
Politische Rechte
Schlagworte
Amtszwang; (sofortige) Entlassung aus dem Amt
Verwendete Erlasse
§ 114 WahlG (§ 31 Abs. 1 GPR); § 115 WahlG (§ 31 Abs. 3 GPR); § 117 WahlG (§ 35 Abs. 2 GPR); § 122 WahlG (§ 36 Abs. 2 GPR)
Zusammenfassung
Wer trotz Amtszwang aus dem Amt entlassen wird, hat dieses bis zum Antritt der Nachfolgerin oder des Nachfolgers weiter auszuüben. Ein früherer Zeitpunkt ist gerechtfertigt, wenn – zusätzlich zu einer beruflichen Neuausrichtung mit Weiterbildungserfordernissen – wegen auftretenden gesundheitliche Problemen eine Weiterführung der Amtstätigkeit nicht (mehr) zugemutet werden kann.

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