0147

Entscheidinstanz
Regierungsrat
Geschäftsnummer
RRB Nr. 1853/2003
Entscheiddatum
17. Dezember 2003
Rechtsgebiet
Politische Rechte
Stichworte
Amtszwang; (sofortige) Entlassung aus dem Amt
Verwendete Erlasse
§ 114 WahlG (§ 31 Abs. 1 GPR); § 115 WahlG (§ 31 Abs. 3 GPR); § 117 WahlG (§ 35 Abs. 2 GPR); § 122 WahlG (§ 36 Abs. 2 GPR)
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Wer trotz Amtszwang aus dem Amt entlassen wird, hat dieses bis zum Antritt der Nachfolgerin oder des Nachfolgers weiter auszuüben. Ein früherer Zeitpunkt ist gerechtfertigt, wenn – zusätzlich zu einer beruflichen Neuausrichtung mit Weiterbildungserfordernissen – wegen auftretenden gesundheitliche Problemen eine Weiterführung der Amtstätigkeit nicht (mehr) zugemutet werden kann.

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