Nach Art. 14 Abs. 1 AslyG kann eine asylsuchende Person während des Asylverfahrens kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. Im Sinne einer Ausnahme kann der Kanton – im freien Ermessen – gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG mit Zustimmung des BFM einer ihm zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn u.a. wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. Dabei verfügt die gesuchstellende Person im kantonalen Verfahren über keine Parteistellung, sondern nur beim Zustimmungsverfahren des Bundesamtes (Art. 14. Abs. 4 AsylG).