0145

Entscheidinstanz
Finanzdirektion
Geschäftsnummer
FD-E 69/2001Db%2
Entscheiddatum
5. November 2001
Rechtsgebiet
Steuerrecht
Schlagworte
Steuerbezug
Verwendete Erlasse
§§ 139 f. StG; § 173 StG; § 51 VO StG
Zusammenfassung
Eine Schlussrechnung für den Steuerbezug kann auch dann erstellt werden, wenn die ihr zu Grunde liegende Einschätzung noch nicht rechtskräftig ist oder im Rechtsmittelverfahren einer Revision unterzogen wird; mit einem Rechtsmittel gegen die Schlussrechnung kann das Einschätzungsverfahren nicht beeinflusst werden.

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