0145

Entscheidinstanz
Finanzdirektion
Geschäftsnummer
FD-E 69/2001Db%2
Entscheiddatum
5. November 2001
Rechtsgebiet
Steuerrecht
Stichworte
Steuerbezug
Verwendete Erlasse
§§ 139 f. StG; § 173 StG; § 51 VO StG
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Eine Schlussrechnung für den Steuerbezug kann auch dann erstellt werden, wenn die ihr zu Grunde liegende Einschätzung noch nicht rechtskräftig ist oder im Rechtsmittelverfahren einer Revision unterzogen wird; mit einem Rechtsmittel gegen die Schlussrechnung kann das Einschätzungsverfahren nicht beeinflusst werden.

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