Die unter der Herrschaft des früheren Rechts entwickelte Praxis, wonach Rentnerinnen und Rentnern keine Bewilligung zum erwerbslosen Aufenthalt in der Schweiz bewilligt wurde, wenn sie im Heimatland lebende Nachkommen hatten, hat unter dem neuen Ausländerrecht keinen Bestand. Hilfeleistungen im Haushalt, wie Betreuung von Enkelkindern sind keine Erwerbstätigkeit, die einer Zulassung als Rentner entgegenstehen, ebenso wenig die finanzielle Abhängigkeit von Aufnahmefamilie in der Schweiz.