Wird dem Aktionär das Recht eingeräumt, entweder eine Bardividende oder Gratisaktien zu beziehen, fliesst ihm bereits in diesem Zeitpunkt Vermögensertrag zu. Der Rechtserwerb der Forderung gegenüber der Gesellschaft ist ungeachtet der vom Aktionär getroffenen Wahl bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die GV vollendet und zieht in Anwendung der allgemeinen Grundsätze zum Einkommenszufluss deren Besteuerung nach sich. Damit deckt sich die steuerliche Behandlung von Wahldividenden mit der Praxis zu den sogenannten «Cash – oder Titel-Optionen» (COTO).