0141

Entscheidinstanz
Volkswirtschaftsdirektion
Geschäftsnummer
VD_R 2000/012
Entscheiddatum
20. Januar 2003
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht (öffentliches)
Stichworte
Höhere leitende Tätigkeit nach Arbeitsgesetz; (Spitalärtinnen und -ärzte)
Verwendete Erlasse
Art. 3 Bst. d Arbeitsgesetz; Art. 9 Verordnung 1 zum ArbG
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Spitalärztinnen und -ärzte in den Funktionen als Ober- oder leitende Ärztinnen bzw. -ärzte üben nur dann eine höhere leitende Tätigkeit nach Arbeitsgesetz aus, wenn ihnen neben der medizinischen Führungsverantwortung auch entscheidende Kompetenzen in betrieblicher Hinsicht (Planungs-, Budget-, Personal- und Entwicklungsverantwortung bzw. allgemeine Organisationsverantwortung) wahrnehmen und damit den Geschäftsgang des Spitals nachhaltig beeinflussen können.

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