0139

Entscheidinstanz
Regierungsrat
Geschäftsnummer
RRB Nr. 1632/2005
Entscheiddatum
23. November 2005
Rechtsgebiet
Bau- und Planungsrecht
Stichworte
Planungszone
Verwendete Erlasse
Art. 3 Bst. b Raumplanungsgesetz; Art. 27 Raumplanungsgesetz; § 346 Planungs- und Baugesetz
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Die Planungszone ist eine sichernde Massnahme zur Wahrung der Planungs- und Entscheidungsfreiheit der Behörden hinsichtlich künftiger Planungsabsichten, insb. bei Vorbestehen stark störender Betriebe, zur Ausscheidung von Industrie- und Gewerbezonen unterschiedlicher Auswirkung (E. 4, 6.b). Eine Planungszone bewirkt wegen ihrer zeitlichen Begrenzung keinen Eingriff in die Eigentumsfreiheit, zumal ein Grundstück überbaut werden kann, wenn die Nutzung dem Ziel der Planungszone entsprich (E. 7). Die Festsetzung einer Planungszone bewirkt keine Zonenplanänderung. Die Sicherung planerischer Interessen (Lärmschutz, Durchmischung von Nutzungen usw.) gehen als öffentliche Interessen dem privaten Interesse an einer baldigen Verwirklichung baureifer Projekte (Vertrauensschutz) vor (E. 8).

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