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Entscheidinstanz
Universitätsrekurskommission
Geschäftsnummer
UniReko_23/01
Entscheiddatum
13. Dezember 2001
Rechtsgebiet
Schulrecht (Universität)
Stichworte
Nichtbestehen des schriftlichen Teils der Liz II-Prüfungen; und Ausschluss von weiteren Prüfungen
Verwendete Erlasse
§ 3 Promotionsordnung der Rechtswissenschaftlichen; Fakultät (PO); § 21 Promotionsordnung; § 46 Universitätsgesetz
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Die Rekurskommisson überprüft im Rahmen einer Beurteilung von Prüfungsergebnissen nur, ob die angefochtene Note willkürlich erteilt wurde. Versäumt es der Rekurrent, die notwendigen Gesetzestexte zur Prüfung mitzubringen, hat er dieses Versäumnis selbst zu verantworten. Praxis der Rekurskommission bei der Behandlung von Annullierungsgesuchen von Prüfungen aufgrund eines Verhinderungsgrundes.

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