Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung; Fremdwährungs-Kursschwankung; Überjährige Erträge, Umrechnung
Verwendete Erlasse
§ 20 Abs. 1 lit. b Steuergesetz; § 36 Steuergesetz
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Besteuerung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung. Nach der (neurechtlichen) gesetzlichen Ordnung von § 20 Abs. 1 lit. b des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 unterliegt nicht nur die Zinskomponente, sondern der gesamte Gewinn aus dem Verkauf von Obligationen mit (überwiegender) Einmalverzinsung der Einkommenssteuer, mithin ein-chliesslich allfälliger Wertveränderungen des Titels und Kursschwankungen der Fremdwährung zwischen Ankauf und Verkauf. Bei überjährigen Erträgen hat jedoch – wie nach altem Recht – eine Umrechnung auf eine Jahresleistung zu erfolgen.