Art. 8 Abs. 2 Bst. d Waffengesetz; Art. 27 Waffengesetzl
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Vom Waffenerwerb bzw. vom Waffentragen ist u.a. ausgeschlossen, wer — neben fehlender Eignung zum Umgang mit Waffen — wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen ist, solange der Eintrag nicht gelöscht ist. Ein einzelner Strafregistereintrag genügt dabei grundsätzlich (E.4d) Hingegen darf die Art der Straftaten nicht unbeachtet bleiben. Handelt es sich wie in casu um wiederholt bzw. mehrfach begangene Strassenverkehrsdelikte, ist eine Eignung zum Umgang mit Waffen nicht zum Vornherein ausgeschlossen. Sie ist jedenfalls Gegenstand der Sachverhaltsermittlung (E.5).