Beschwerde - Voraussetzungen; (Weiterzug durch die Gemeinde)
Verwendete Erlasse
§ 155 Abs. 1 lit. b Gemeindegesetz
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Ist ein Beschluss einer Gemeindeversammlung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben oder geändert worden, hat die Gemeindevorsteherschaft in gemeinsamer Sitzung mit der Rechnungsprüfungskommission – anstelle der Gemeindeversammlung – über den Weiterzug zu beschliessen. Dieser gemeinsame Beschluss muss innert der Rechtsmittelfrist erfolgen und zusammen mit der Rechtsschrift der Rechtsmittelinstanz eingereicht werden. Eine vorsorgliche Beschwerdeerhebung durch die Gemeindevorsteherschaft zwecks Fristwahrung ist unzulässig.