0132

Entscheidinstanz
Regierungsrat
Geschäftsnummer
RRB Nr. 1074/2007
Entscheiddatum
18. Juli 2007
Rechtsgebiet
Politische Rechte
Stichworte
Stimmrechtsrekurs ; Ersatzwahl von Staatsanwälten; Stille Wahl
Verwendete Erlasse
§ 147 Gesetz über die politischen Rechte; §§ 53, 54 GPR; § 81 Gerichtsverfassungsgesetz; §12 Wahlfähigkeitszeugnisverordnung
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Bei Ersatzwahlen können in stiller Wahl Personen als gewählt erklärt werden, wenn gleich viele oder weniger Personen vorgeschlagen wurden, als Stellen zu besetzen sind, und die zunächst Vorgeschlagenen mit den definitiv Vorgeschlagenen übereinstimmen. Erfüllen innert der zweiten Frist vorgeschlagene Personen die Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht, steht einer stillen Wahl der übrigen nichts im Weg (E. 2). Anforderungen an die Bekanntmachung von Wahlvoraussetzungen, i.c. für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (E. 3).

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