Weder das öffentliche noch ein wirtschaftliches Interesse an sportlichen oder spielerischen Freizeitaktivitäten im Wald (i.c. Paintball) stellen einen «wichtigen Grund» dar, der eine Ausnahmebewilligung für die grundsätzlich unzulässige nachteilige Nutzung des Waldes rechtfertigte. Bedeutung der Wohlfahrtsfunktion des Waldes.