0128

Entscheidinstanz
Regierungsrat
Geschäftsnummer
RRB Nr. 1501/2001
Entscheiddatum
3. Oktober 2001
Rechtsgebiet
Bau- und Planungsrecht
Stichworte
Ausnahmebewilligung
Verwendete Erlasse
Art. 24 Raumplanungsgesetz
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Eine Schiessanlage ist auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen und damit standortgebunden; das Militärgesetz verpflichtet die Gemeinden, für die Erfüllung der ausserdienstlichen Schiesspflicht unentgeltlich Schiessanlagen zur Verfügung zu stellen

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