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Entscheidinstanz
Regierungsrat
Geschäftsnummer
RRB Nr. 1568/2003
Entscheiddatum
29. Oktober 2003
Rechtsgebiet
Bau- und Planungsrecht
Stichworte
Ausnahmebewilligung
Verwendete Erlasse
Art. 24c Abs. 1 RPG; Art. 42 Abs. 1 RPV; Art. 34 Abs. 5 RPV
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Ein handelsübliches Gartenhaus (Geräteschopf/Unterstand) ist in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform. Voraussetzungen für die Erteilung einer erleichterten Ausnahmebewilligung. Die Besitzstandgarantie für Bauten, die ehemals zonenkonform waren oder mit ordentlicher Ausnahmebewilligung erstellt wurden, gilt nur noch, wenn sie nachträglich in raumplanerischer Hinsicht rechtswidrig wurden (E. 4a). In jedem Fall müssen bei einem Wiederaufbau oder einer Erweiterung die Identität der herkömmlichen Baute im Wesentlichen gewahrt bleiben (E. 4c).

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