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Entscheidinstanz
Bildungsdirektion
Geschäftsnummer
BI-2011-7037
Entscheiddatum
5. April 2012
Rechtsgebiet
Personalrecht
Stichworte
Entlassung altershalber
Verwendete Erlasse
§ 16 lit. f Personalgesetz; § 16 Abs. 1 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz; § 10 Abs. 4 Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal; §§ 9 f. BVKS
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Im Kanton Zürich sind Lehrpersonen der Volksschule zwingend auf das Ende des Schuljahres, in welchem sie das 65. Altersjahr vollenden, altershalber zu entlassen. Auf eine Neuanstellung nach Überschreitung des 65. Altersjahres besteht kein Rechtsanspruch. Eine solche Neuanstellung ist nur in Einzelfällen und unter bestimmten Bedingungen zulässig.

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