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Entscheidinstanz
Volkswirtschaftsdirektion
Geschäftsnummer
VD_R 8/2001
Entscheiddatum
16. Oktober 2001
Rechtsgebiet
Gastgewerbe
Stichworte
Bewilligung zur dauernden Ausnahme von der Schliessungsstunde
Verwendete Erlasse
§§ 15 und 18 Gastgewerbegesetz; § 9 Verordnung zum Gastgewerbegesetz Umweltschutzgesetz (USG); Lärmschutzverordnung (LSV)
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Die Betriebszeit von Gastwirtschaften ist zum Schutz der Bevölkerung vor Störungen der Nachtruhe auf die Zeit von 05.00 bis 24.00 Uhr beschränkt. Dauernde Ausnahmen von der Schliessungszeit werden deshalb nur jenen Betrieben bewilligt, welche die Nachtruhe und die öffentliche Ordnung nicht stören. Die Bewilligung für verlängerte Öffnungszeiten muss erteilt werden, wenn keine Anhaltspunkte für eine Störung der Nachtruhe bzw. der öffentli-chen Ordnung vorliegt. Bei berechtigten Zweifeln, ob die Nachtruhe der Anwohner gewährleistet werden kann, kann die Bewilligung für einen befristeten Versuch erteilt werden.

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