Wird einem oder einer Angestellten der kantonalen Verwaltung im Zusammenhang mit Restrukturierungsmassnahmen eine andere Funktion zugewiesen, die zwar – infolge Aufhebung der Verwaltungseinheit – keine Kaderfunktion mehr aber gleich eingereiht ist, ist nicht rechtlich relevant beschwert, wenn die neue Tätigkeit keine wesentliche fachliche Änderung erfährt (E.5). Zumutbarkeit eines Funktionswechsels bei gleicher Einreihung (E.6).