0121

Entscheidinstanz
Regierungsrat
Geschäftsnummer
RRB Nr. 149/2004_P
Entscheiddatum
4. Februar 2004
Rechtsgebiet
Personalrecht
Stichworte
Versetzung; Funktionswechsel; Legitimation – Beschwer
Verwendete Erlasse
§ 21 VRG; § 28 Personalgesetz
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Wird einem oder einer Angestellten der kantonalen Verwaltung im Zusammenhang mit Restrukturierungsmassnahmen eine andere Funktion zugewiesen, die zwar – infolge Aufhebung der Verwaltungseinheit – keine Kaderfunktion mehr aber gleich eingereiht ist, ist nicht rechtlich relevant beschwert, wenn die neue Tätigkeit keine wesentliche fachliche Änderung erfährt (E.5). Zumutbarkeit eines Funktionswechsels bei gleicher Einreihung (E.6).

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