0119

Entscheidinstanz
Regierungsrat
Geschäftsnummer
RRB Nr. 13/2009
Entscheiddatum
6. Januar 2009
Rechtsgebiet
Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Stichworte
Führerausweisentzug – Nichtbeherrschen (ungenügendes Rechtsfahren); Bemessung der Entzugsdauer
Verwendete Erlasse
Art. 16c Abs. 1 Bst. a Strassenverkehrsgesetz; Art. 16c Abs. 2 Bst. c SVG; Art. 34 Abs. 1 SVG
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Wer auf eine schmalen, kurvigen Nebenstrasse ohne Mittelleitlinien-Markierung, wo das Kreuzen schwierig ist, nicht ganz rechts fährt bzw. auf die Gegenfahrbahn gerät und dabei ein entgegenkommendes Motorfahrrad übersieht, gefährdet mit seiner Fahrweise die allgemeine Verkehrssicherheit schwer. Damit ist der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung bzw. der schweren Widerhandlung erfüllt.

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