Wird ein öffentlichrechtliches Arbeitsverhältnis – nach Ablauf der Sperrfrist – wegen krankheitsbedingter Abwesenheit aufgelöst, mildert neben Versicherungsleistungen die Abfindung die wirtschaftlichen Folgen. Wenn bei objektiver Betrachtungsweise keine Gründe zur Ablehnung von gleichwertigen Stellenangeboten ersichtlich sind und die oder der Angestellte im Übrigen bis zur Entlassung über die gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht hinaus zu 100% entlöhnt wurde, rechtfertigt sich eine Bemessung der Abfindung an der untersten Grenze gemäss Personalverordnung.