Die Steuern juristischer Personen sind nur insoweit abzugsfähig, als sie periodengerecht verbucht und in der massgeblichen Steuerperiode auch tatsachlich geschuldet sind. Darlegung der in diesem Zusammenhang zu beachtenden Grundsätze der Verbuchung im System der Postnumerandobesteuerung mit einjähriger Gegenwartsbemessung und Pränumerandobezug.