0116

Entscheidinstanz
Direktion der Justiz und des Innern
Geschäftsnummer
JI-GAZ-2008-12
Entscheiddatum
8. Mai 2009
Rechtsgebiet
Zivilstandswesen
Stichworte
Ehevorbereitungsverfahren Verweigerung; Eheunfähigkeit
Verwendete Erlasse
Art. 94 Zivilgesetzbuch; Art. 105 Ziff. 2 ZGB
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Eine durch Gutachten und testpsychologisch festgestellte, auf den Gegenstand der «Heirat» bezogene Urteilsunfähigkeit führt zur Eheunfähigkeit. Einer ausnahmsweisen Eheschliessung, aufgrund einer Interessenabwägung, stehen auch die übrigen persönlichen Voraussetzungen und Lebensumstände der Brautleute entgegen.

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