Eine durch Gutachten und testpsychologisch festgestellte, auf den Gegenstand der «Heirat» bezogene Urteilsunfähigkeit führt zur Eheunfähigkeit. Einer ausnahmsweisen Eheschliessung, aufgrund einer Interessenabwägung, stehen auch die übrigen persönlichen Voraussetzungen und Lebensumstände der Brautleute entgegen.